Arbeitnehmer
überlassung
Der Markt für Zeitarbeit in Deutschland ist im Jahr 2022 um 9,3 Prozent auf 33,9 Milliarden Euro gewachsen
Lünendonk-Studie 2023 („Zeitarbeitsunternehmen in Deutschland“)
In Deutschland sind bei der Vertragsgestaltung und Abwicklung der Arbeitnehmerüberlassung vom Verleiher und Entleiher zwingende gesetzliche Vorschriften einzuhalten. Die Nichteinhaltung dieser gesetzlichen Bestimmungen kann zur Unwirksamkeit des Arbeitnehmerüberlassungs-vertrages führen und weitreichende Rechtsfolgen haben, die weder im Interesse des Entleihers noch des Verleihers liegen.
Neben der Überprüfung und Erstellung von Standardverträgen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, der gängigen Praxis und aktuellen Rechtsprechung, umfasst die Beratungsleistung insbesondere die Gestaltung und Umsetzung des sog. „Master-Vendor-Modell“, das in der Praxis weit verbreitet ist.

Der Master-Vendor übernimmt in diesem Vertragskonstrukt im Auftrag des Kunden die Organisation und Koordinierung des Einsatzes von Zeitarbeitnehmern im Einsatzbetrieb des Entleihers unter Einbindung von Co-Lieferanten.
Dieses Vertragskonstrukt gewinnt an zusätzlicher Komplexität wenn zur Zahlungsabwicklung Dritte mit Inkassodienstleistungen beauftragt werden oder sog. VMS-Tools zur Vertragsabwicklung eingesetzt werden.
- AÜV-Verträge (Rahmenverträge, Einzelverträge)
- Master-Vendor-Verträge
- Co-Lieferantenverträge
- Abrechnungsvereinbarungen
- Datenschutzvereinbarungen
- Nutzungsbedingungen VMS-Tools
- Personalvermittlungs-verträge